Kommunalwahlgesetz

Kommunalwahlgesetz (Auszug)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 68a neu gefasst durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871)

Das Kommunalwahlgesetz ist einzusehen auf der Internetseite der Hessischen Staatskanzlei.

NEUNTER ABSCHNITT 

Bürgerentscheid

§ 54
Geltungsbereich


Soweit in den §§ 55 bis 57 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.
 

§ 55
Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. Der Bürgerentscheid ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheids durchzuführen; § 42 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Der Gemeindevorstand macht den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt.

Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1.    den Tag des Bürgerentscheids,
2.    den Text der zu entscheidenden Frage,
3.    eine Erläuterung des Gemeindevorstands, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll.

(3) Die in dem Bürgerentscheid zu entscheidende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
 

§ 56
Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.
 

§ 57
Feststellung des Ergebnisses

Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

 

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