Spielregeln
Die "Volksinitiative"
Volksinitiativen können in Hessen nur indirekt eingebracht werden. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens eines Volksbegehrens können die Bürgerinnen und Bürger einen Gesetzentwurf in den Landtag einbringen, mit dem sich dieser bereits nach Erreichen der Zulassung befassen muss.
Der Landtag bleibt dabei in seiner Entscheidung frei. Er muss das politische Thema nicht in einem bestimmten Sinne inhaltlich behandeln und braucht ein beantragtes Gesetz nicht zu erlassen. Eine "Volksinitiative" (Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens) muss von mindestens einem Prozent aller bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten (derzeit rund 44.000) unterschrieben werden.
Das Volksbegehren
Volksbegehren können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Begehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Auch Verfassungsänderungen können nicht per Volksbegehren zur Abstimmung gebracht werden. Allerdings ist bei einer Verfassungsänderung durch den Landtag eine obligatorische Volksabstimmung vorgesehen. Hier entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein Volksbegehren muss zuerst mit rund 44.000 Unterschriften beim Landeswahlleiter beantragt werden. Lässt die Landesregierung das Volksbegehren zu, muss es innerhalb von längstens sechs Monaten von mindestens 5 Prozent der Stimmberechtigten unterschrieben werden, also von rund 220.000 Bürgerinnen und Bürgern. Die Eintragung in die Unterschriftenlisten ist lediglich in den Gemeindebehörden möglich.
Der Volksentscheid
Ein Volksentscheid ist mit einer Wahl vergleichbar, nur dass es hierbei um eine Sachfrage geht und nicht um die Wahl von Parteien. Die Mehrheit der Abstimmenden entscheidet über den Ausgang des Volksentscheids. Zusätzlich müssen jedoch 25 Prozent der Stimmberechtigten der Vorlage zustimmen, sodass diese gültig ist (25%-Zustimmungsquorum).
Der Landtag kann den dem Volksbegehren zugrundeliegenden Gesetzentwurf mit Änderungen annehmen, dann ist allerdings ein Volksentscheid mit Stichwahl über die unterschiedlichen Gesetzentwürfe durchzuführen.
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