Demokratie - nicht für alle?

In Deutschland gilt Stimmengleichheit und zwar gleichermaßen für Nobelpreisträger und Hilfsarbeiter ohne Berufsausbildung, für Personen mit einem IQ von 120 und solche mit einem IQ von 80, für 100-jährige Tattergreise, aber nicht für 17-jährige Schüler.“ (Tremmel 2014: 57)

Art. 20 Abs. 2 des GG besagt, dass „alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht und vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird.“ Zugleich schränkt das Grundgesetz dieses Recht durch Art. 38 Abs. 2 ein, wonach „[w]ahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“ Dies gilt allerdings nicht für Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen. Das Wahlrecht ist ein grundlegendes Recht, das nur unter besonderen Gründen eingeschränkt werden darf. 

In elf Bundesländern - unter anderem Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt - dürfen Jugendliche an Kommunalwahlen teilnehmen. In Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg und Brandenburg gilt darüber hinaus das Wahlalter 16 auch bei Landtagswahlen. Zudem setzen sich einige Parteien auch auf Bundesebene für die Absenkung des Wahlalters für die kommende Bundestagswahl ein. In Hessen waren bei der letzten Kommunalwahl am 14. März 2021 circa 100.000 Jugendliche von der Wahl ausgeschlossen. Diesen Missstand wollen wir gemeinsam mit Jugend Wählt beseitigen! 

Von den Themen, die politische Entscheidungsverantwortliche heute auf der Agenda haben, sind junge Menschen besonders betroffen. Wir glauben, dass gerade deshalb die wichtigen Themen unserer Zeit - u.a. Klimawandel und demographischer Wandel - die Beteiligung Jugendlicher erfordert. 

Ihr seid neugierig geworden? Lest euch unsere Argumente durch.

Quellen

Tremmel, Jörg (2014): Demokratie oder Epistokratie? Politische Urteilsfähigkeit als Kriterium für das Wahlrecht. In: Hurrelmann, K./Schultz, T. (Hrsg.): Wahlrecht für Kinder? Politische Bildung und die Mobilisierung der Jugend. Weinheim/Basel: Beltz Juventa, S. 45-80.
 

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