Klage gegen Kommunalwahlausschluss der 16- und 17-Jährigen - Verhandlung am Verwaltungsgericht Kassel

Am morgigen Freitag (18.02., 10 Uhr) wird die Klage von Jonathan Faust gegen den Ausschluss von der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in Kassel vor dem Verwaltungsgericht Kassel verhandelt. Der damals 17-jährige Schüler hatte mit Unterstützung von Mehr Demokratie Hessen die Klage im Juli 2021 eingereicht.

Faust hatte nach der Kommunalwahl am 14. März 2021 zunächst Einspruch bei der Stadtverordnetenversammlung eingelegt. Die Zurückweisung dieses Einspruchs motivierte den Schüler dazu, den Klageweg zu beschreiten. Vertreten wird Faust von den Professoren Hermann Heußner (Hochschule Osnabrück) und Arne Pautsch (Hochschule Ludwigsburg). Laut der beiden Staatsrechtler sieht weder das Grundgesetz noch die Hessische Verfassung ein Wahlmindestalter von 18 Jahren bei den Hessischen Kommunalwahlen vor. Der Entzug des Wahlrechts ist nur unter strengen Voraussetzungen, beispielsweise bei mangelnder Urteils- und Einsichtsfähigkeit, möglich. Die Forschung zeigt aber, dass Jugendliche in diesem Alter die notwendige Reife haben. Damit ist nach Ansicht des Klägers der Ausschluss von 16- und 17-Jährigen von Kommunalwahlen in Hessen verfassungswidrig. 

Kläger Faust sieht sich durch den Entzug des Wahlrechts vom „Menschenrecht auf politische Teilhabe“ ausgeschlossen. „Mir wird das demokratische Existenzminimum verwehrt. In elf Bundesländern können 16-Jährige bei Kommunalwahlen vom aktiven Wahlrecht Gebrauch machen, nicht aber in Hessen“, erläutert der heute 18-Jährige. „Warum sollen 16- und 17-Jährige in Niedersachsen für eine fundierte Wahlentscheidung reif und kompetent genug sein, Jugendliche in Hessen aber nicht? Das ergibt für mich überhaupt keinen Sinn”, so Faust weiter.

In rechtlicher Hinsicht bleibt nur der Weg über eine Wahlanfechtung vor dem Verwaltungsgericht, um am Ende die Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses feststellen zu lassen. Sofern das Verwaltungsgericht sich der Argumentation des Klägers anschließen sollte, müsste es das Verfahren aussetzen und die kommunalrechtliche Vorschrift, die das Wahlalter festlegt, dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorlegen - wenn es zu dieser Richtervorlage kommt, hätte dies in der Bundesrepublik eine historische Dimension. Ist die Wahlprüfungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht erfolgreich, könnte zunächst der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz angerufen werden. Dann könnte gegebenenfalls gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof in Wiesbaden erhoben werden.      

+++ Mehr zum Thema +++

Factsheet: Die Kommunalwahlverfahren in Hessen sind verfassungswidrig: https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/2021/Kommunalwahlen_in_Hessen_verfassungswidrig_.pdf.

Mehr Argumente und Hintergründe zum Wahlalter 16 gibt es hier: https://hessen.mehr-demokratie.de/themen/wahlalter-16/.

Ansprechpartner

Matthias Klarebach

klarebach@mehr-demokratie-hessen.de